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Koschyk: „Bundesregierung schützt Kunden vor ungenügender oder falschen Finanzberatung!“
22. Februar 2013
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Der Deutsche Bundestag hat in dieser Woche in 1. Lesung den Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) und den Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Richtlinie über Manager alternativer Investmentfonds, das sog. AIFM-Umsetzungsgesetz, beraten.

Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat auch in unserer Region Privatanleger und Sparer unmittelbar getroffen. Sie mussten während der Finanzkrise schmerzhafte Vermögensverluste hinnehmen. Grund hierfür war nicht zuletzt auch eine ungenügende oder falsche Finanzberatung. Oftmals wurden Anlageformen angeboten, die den Bedürfnissen und Zielen der Privatanleger nicht entsprochen haben. Mit dem vorliegenden Honoraranlageberatungs-gesetz, das federführend vom Bundesfinanzministerium erarbeitet wurde, sollen rechtliche Rahmenbedingungen für eine honorarbasierte Anlageberatung geschaffen werden, damit auch in unserer Region der Kunde eine Alternative zur provisionsbasierten Anlageberatung und Vermittlung hat.

So soll durch den Schutz der Bezeichnung „Honorar-Anlageberatung“ klar und deutlich signalisiert werden, mit wem der Kunde es im Beratungsgespräch zu tun hat: Mit einem Berater, der über Provisionen vom Verkauf der empfohlenen Finanzprodukte profitiert oder mit einem Berater, der ein Honorar für die Beratungsleistung verdient und nicht Provisionen für den Verkauf der Finanzprodukte erhält. Künftig darf nur derjenige sich „Honorar-Anlageberater“ nennen, der bei der Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen kann und sich die Beratungsleistung allein durch Zuwendungen des Kunden entgelten lässt.

„Honorar-Anlageberater“ sollen künftig keinerlei finanzielle Zuwendungen von Dritten annehmen oder behalten. Finanzielle Zuwendungen, also insbesondere die klassischen Vertriebs- oder Bestandsprovisionen, dürfen nur dann angenommen werden, wenn kein vergleichbares Finanzprodukt ohne Provision erhältlich ist.

Zweitens muss die Honorar-Anlageberatung organisatorisch, funktional und personell von der provisionsgestützten Anlageberatung getrennt werden. Damit wird zweierlei erreicht: Es wird sichergestellt, dass es zwischen den beiden Bereichen keine Verflechtungen gibt, aus denen Interessenkonflikte resultieren können. Und es wird gleichzeitig sichergestellt, dass auch kleine Sparkassen und Genossenschaftsbanken die Honorarberatung in der Fläche anbieten können, wenn sie die Bereiche organisatorisch trennen.

Drittens verlangt der Gesetzentwurf, dass der Honorar-Anlageberater Marktüberblick haben muss, das heißt dass er seiner Beratung und Empfehlung nicht nur eigene oder konzerneigene Produkte zugrunde legen darf. Wenn er diese Produkte empfiehlt, muss er den Kunden über das Vorliegen eines eigenen Gewinninteresses informieren.

Damit Kunden wissen können, wer Honorarberatung anbietet, wird schließlich ein öffentlich einsehbares Register auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. bei den Industrie- und Handelskammern eingerichtet. Hier sind die Unternehmen eingetragen, die Honorar-Anlageberatung erbringen wollen. Für den Kunden besteht damit die schnelle, einfache und Transparenz schaffende Möglichkeit, diese Form der Anlageberatung gezielt nachzufragen. Das wird sowohl die Angebotsvielfalt für Kunden verbessern, als auch den Markt für Honorarberater stärken.

Ziel der Bundesregierung ist es, dass Honorarberatung flächendeckend angeboten wird und auch in unserer Region der Kunde außerhalb der Städte eine Alternative zur Provisionsberatung hat. Das erreichen wir nicht, indem wir kleine Sparkassen und Genossenschaftsbanken faktisch von der Beratung ausschließen. Aus Sicht der Bundesregierung ist entscheidend, dass der Kunde vor der Beratung künftig klar erkennen kann, wie die Beratung bezahlt wird – durch Provision im Fall eines Geschäftsabschlusses oder durch Honorar unabhängig von einem Geschäftsabschluss.

Der Kunde kann dann entscheiden, ob er bereit ist, für die Beratung ein Honorar zu zahlen oder ob er dazu nicht bereit ist. Wenn der Kunde dann Honorarberatung in Anspruch nehmen will, kann er im geplanten Register nachsehen, wer Honorarberatung anbietet.

Mit dem vorliegenden Entwurf eines Honoraranlageberatungsgesetzes stärkt die Bundesregierung nicht nur die Wahlmöglichkeiten des Kunden , sondern schützt diese auch vor einer ungenügenden oder falschen Finanzberatung. Gemeinsam gilt es zu verhindern, dass keine Anlageformen angeboten werden, die den Bedürfnissen und Zielen der Privatanleger nicht entsprechen!

Die Finanzkrise hat gravierende Schwächen des Finanzsystems aufgedeckt: Fehlanreize haben die Akteure zu untragbaren Risiken veranlasst und die Intransparenz der Märkte hat dazu geführt, dass Finanzmarktakteure, Investoren und Aufseher die enormen Risiken nicht richtig eingeschätzt haben. Ziel muss daher sein, die Transparenz der Märkte und Produkte zu erhöhen. Dazu leistet das vorliegende Gesetz zur Umsetzung der europäischen Richtlinie über Manager alternativer Investmentfonds, das sog. AIFM-Umsetzungsgesetz, das in dieser Woche ebenfalls in 1. Lesung im Deutschen Bundestag beraten wurde, einen wichtigen Beitrag.

Die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 ist bis zum 22. Juli 2013 in nationales Recht umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist, gemeinsame Anforderungen für die Zulassung von und die Aufsicht über Verwalter alternativer Investmentfonds (AIF) festzulegen, um für den Umgang mit damit zusammenhängenden Risiken für Anleger und Märkte in der Union ein gemeinsames Vorgehen zu gewährleisten.

Mit dem in den Bundestag eingebrachten Gesetzesvorhaben wird in Deutschland ein Kapitalanlagegesetzbuch geschaffen, das sämtliche Fondsmanager und Fonds einer Finanzaufsicht unterwirft. Ziel dieser europäischen Richtlinie ist, dass Manager von alternativen Investmentfonds einer Zulassungspflicht unterworfen und fortlaufend beaufsichtigt werden. Die Manager müssen ein angemessenes Risiko- und Liquiditätsmanagement einrichten. Sie müssen über besondere Sachkenntnisse, Erfahrung und Zuverlässigkeit verfügen, und sie müssen auf Grundlage dieser neuen Regelung umfangreiche Berichtspflichten erfüllen. Ferner muss ein Fondsmanager gemäß den Anforderungen dieser europäischen Richtlinie sicherstellen, dass für jeden von ihm verwalteten alternativen Investmentfonds eine sogenannte Verwahrstelle bestellt wird.

Für Manager von Hedgefonds gelten besondere und zusätzliche Transparenzpflichten, um den Aufsichtsbehörden einen besseren Blick auf mögliche systemische Risiken zu geben und so eine Gefahr zu bannen. Zur Stärkung des Anlegerschutzes werden zudem Fonds, die an Kleinanleger vertrieben werden, sogenannte Publikumsfonds, strengeren Regelungen unterworfen.

Die Bundesregierung verfolgt seit Beginn dieser Legislaturperiode ein ganz klares Ziel: Kein Finanzmarkt, kein Finanzakteur und kein Finanzprodukt darf unbeaufsichtigt bleiben. Schritt für Schritt hat die Bundesregierung einen neuen Ordnungsrahmen für die Finanzmärkte geschaffen. Dabei war Deutschland bei vielen dieser Gesetzgebungsvorhaben auf europäischer und auf G-20-Ebene Vorreiter. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds wurde neben dem Honoraranlageberatungsgesetz ein weiteres wichtiges Gesetzesvorhaben zur Erreichung des Ziels der Bundesregierung auf den Weg gebracht: Die Anleger zu schützen und den Finanzmarkt, die Finanzakteur und die Finanzprodukte stärker zu beaufsichtigen!

Zum Videopodcast von Finanzstaatssekretär Koschyk gelangen Sie in Kürze hier

Zu einem Interview von Finanzstaatssekretär Koschyk mit dem NDR gelangen Sie hier.

Weiterführende Informationen zum Honoraranlageberatungsgesetz finden Sie hier.

Weiterführende Informationen zum AIFM-Umsetzungsgesetz finden Sie hier.

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joerg@joergkochfoto.de;
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