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Koschyk: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt!
26. September 2014
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Foto: Bundesregierung/Stutterheim

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Die Bundesregierung hat daher in dieser Woche beschlossen, die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung deutlich zu verschärfen. Allerdings will die Bundesregierung den Weg, sich „steuerehrlich“ zu machen, nicht ganz verbauen. Die Hürden für diesen Weg liegen jedoch künftig um Einiges höher.

Grundlage des Gesetzentwurfs sind die von Bund und Ländern gemeinsam erarbeiteten Eckpunkte zur strafbefreienden Selbstanzeige. Sie wurden von der Finanzministerkonferenz am 9. Mai 2014 beschlossen.

Wesentlicher Eckpunkte des Gesetzentwurfs ist die Absenkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung (ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages) bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 Euro auf 25.000 Euro.

Bei darüber liegenden Beträgen ist nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags ein Absehen von der Strafverfolgung möglich. Der Zuschlag ist abhängig vom Hinterziehungsvolumen. Bisher galt ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro. Der Zuschlag ist abhängig vom Hinterziehungsvolumen. Bei über 25.000 Euro sind 10 Prozent Zuschlag, bei über 100.000 Euro 15 Prozent Zuschlag und bei über 1 Million Euro 20 Prozent Zuschlag vorgesehen.

Der Gesetzentwurf verlängert zudem die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Das heißt: Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre „reinen Tisch machen“ und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um seine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.

Weitere Voraussetzung ist neben der Zahlung des hinterzogenen Betrages auch die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr.

Der Staat kann außerdem künftig bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuern als bisher. Der Fristlauf der zehnjährigen steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr. Hintergrund ist, dass die deutschen Steuerbehörden von „Auslands-Hinterziehungen“ vielfach erst sehr spät und oft zufällig Kenntnis erlangen. Die neue „“Anlaufhemmung“ lässt dem Fiskus ausreichend Zeit zur Aufklärung.

Unabhängig von den im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen, wird an der Möglichkeit einer Selbstanzeige aber festgehalten. Das ist auch richtig. Die Selbstanzeige muss weiterhin eine Möglichkeit für Steuerhinterzieher sein, zu Steuerehrlichkeit überzugehen. Im weiteren parlamentarischen Verfahren gilt es daher darauf zu achten, dass die Selbstanzeige für Bürger und Unternehmen handhabbar bleibt. In diesem Sinne ist es zu begrüßen, dass zum Beispiel die Wiedereinführung der Teilselbstanzeige beabsichtig ist, die mit dem Schwargeldbekämpfungsgesetz abgeschafft wurde. Unternehmen wird es so wieder möglich, für Voranmeldungen Berichtigungen von Buchungsfehlern vorzunehmen, ohne dass die Korrektur strafrechtliche Sanktionen auslöst. Dies allein ist schon ein wesentlicher Schritt, um das Recht handhabbarer und praxistauglicher zu gestalten.

Als zusätzliche Verbesserung ist auch die Präzisierung der sog. Sperrwirkung zu nennen. Die Selbstanzeige ist danach nur für Zeiträume ausgeschlossen, auf die sich die Prüfungsanordnung der Außenprüfung zeitlich und sachlich bezieht. Außerhalb der Prüfungsanordnung bleibt – entgegen der ursprünglichen Überlegungen – eine Selbstanzeige möglich. Unternehmen mit sog. Anschlussprüfungen ist damit der Weg in die Steuerehrlichkeit nicht verwehrt.

Zudem sieht der Gesetzesentwurf der Bundesregierung keine Verlängerung der Verfolgungsverjährung bei „einfacher“ Steuerhinterziehung mehr vor. Es bleibt allerdings bei der Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf 10 Jahre, als Voraussetzung einer wirksamen Selbstanzeige.

Steuerhinterziehung ist und bleibt eine schwere Straftat. Jeder Steuersünder muss sich nach Recht und Gesetz vor der Justiz verantworten. Eine völlige Abschaffung der Möglichkeit zur Selbstanzeige bei einer Steuerhinterziehung halte ich daher für nicht zielführend. Steuern müssen ordnungsgemäß bezahlt werden. Auch ist und bleibt eine entsprechende Strafverfolgung bei Steuerhinterziehung unabdingbar!

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