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Christliches Menschenbild sollte Grundlage im Ringen um Selbstbestimmung und Lebensschutz sein!
14. November 2014
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Pflege-HP

Der Deutsche Bundestag hat in dieser Woche eine Debatte zu mehreren Positionspapieren zum Thema Sterbebegleitung geführt.

Die Debatte diente nicht zuletzt der Aufklärung über bestehende Möglichkeiten der Sterbebegleitung. In Deutschland werden die Begrifflichkeiten oftmals ungenau verwendet und verwechselt. Passive Sterbehilfe ist das Sterbenlassen durch Unterlassen oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen. Die passive Sterbehilfe ist laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs von 2010 in Deutschland erlaubt, wenn sie dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht. Der Patient kann sie in der Situation einfordern. Sie kann aber für den Fall der Nichteinwilligungsfähigkeit auch im Voraus schriftlich in einer Patientenverfügung verlangt werden. Liegt keine oder keine hinreichend konkrete Patientenverfügung vor, muss der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden.

Indirekte Sterbehilfe bedeutet hingegen die Inkaufnahme eines verfrühten Todes aufgrund einer schmerzlindernden Behandlung im Einverständnis mit dem Betroffenen. Die indirekte Sterbehilfe ist in Deutschland zulässig. Der Bundesgerichtshof hat dies 1996 in einem Urteil festgehalten.

Assistierter Suizid (Beihilfe zum Suizid) ist die Hilfe bei der Selbsttötung, beispielsweise durch das Bereitstellen eines Giftes, das der/die Suizident/-in selbst zu sich nimmt. Suizid ist nicht verboten, dementsprechend ist Beihilfe zum Suizid nicht strafbar.

Aktive Sterbehilfe ist das Töten eines anderen Menschen auf sein ausdrückliches Verlangen hin beispielsweise mithilfe einer tödlichen Substanz. Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland als Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.

In Deutschland ist die Tötung auf Verlangen verboten, der Suizid ist aber ebenso straffrei wie die Beihilfe dazu. Nachdem Einzelne, aber auch Vereine, dies für sich zu einem Angebot oder gar Geschäftsmodell ausgebaut haben, ist dringend eine gesetzliche Regelung durch den Deutschen Bundestag geboten.

Die große Mehrheit der Bundestagsabgeordneten war sich bei der Debatte im Deutschen Bundestag darin einig, dass es vor allem darum gehen muss, das Sterben des Einzelnen so weit wie möglich durch einen Ausbau der Palliativmedizin und der Hospize menschenwürdig zu gestalten.

Im Deutschen Bundestag herrschte Konsens darüber, dass Geschäfte mit der Tötung in jedem Fall verboten werden sollen. Vier von fünf fraktionsübergreifenden Positionspapieren, die der Debatte zugrunde lagen, sprachen sich ferner dafür aus, alle organisierten Angebote, etwa durch Sterbehilfevereine oder einzelne Ärzte, zu untersagen. Nur eine Gruppe um Renate Künast (Grüne) und Petra Sitte (Die Linke) will uneigennützig handelnde Vereine unter gewissen Bedingungen erlauben.

In ihren Positionen liegen drei der eingebrachten Vorlagen nahe beieinander. Sie treten für eine fortgeltende Straflosigkeit des assistierten Suizids im Einzelfall ein. Die SPD-Abgeordneten Eva Högl und Kerstin Griese fordern aber von den Landesärztekammern, ihr Standesrecht für die Suizidhilfe zu öffnen. Diese sei zwar keine ärztliche Aufgabe, dem einzelnen Mediziner müsse aber eine Gewissensentscheidung möglich sein.

Der CDU-Abgeordnete Peter Hintze verlangte hingegen mit anderen Abgeordneten eine ausdrückliche Erlaubnis für Ärzte, unter genau genannten Bedingungen Beihilfe zu leisten. Er erhofft sich dadurch mehr Rechtssicherheit.

Die strikte Ablehnung ärztlich assistierten Suizids fordert hingegen- unterstützt von der Mehrheit der Ärzte und einer Mehrheit der Unionsfraktion – eine Gruppe um Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe.

Das von Gesundheitsminister Hermann Gröhe geforderte Verbot eines ärztlich assistierten Suizids findet meine vollste Unterstützung. Das christliche Menschenbild ist für mich die entscheidende Grundlage auch im Ringen im Bereich der Selbstbestimmung und des Lebensschutzes. Daher lehne ich jegliche organisierte, sowie gewerbsmäßige Suizidbeihilfe in Deutschland ab. Bereits heute ist die passive Sterbehilfe – das Sterbenlassen durch Unterlassen oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen – laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs von 2010 in Deutschland erlaubt, wenn sie dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht. Eine Ausweitung dieser Regelung ist für mich aufgrund meiner christlichen Grundüberzeugung nicht vertretbar. Stattdessen steht für mich der Ausbau von Therapiemöglichkeiten in der Hospiz- und Palliativversorgung an erster Stelle. Altbundespräsident Horst Köhler hat es auf den Punkt gebracht: wir sollten dafür sorgen, dass Menschen in Deutschland nicht durch die Hand eines Mitmenschen, sondern an der Hand eines Mitmenschen friedlich sterben können.

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