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Finanzstaatssekretär Koschyk im Interview zu Reisenebenkosten von LKW-Fahrern
23. Januar 2013
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Das Finanzamt schreibt LKW-Fahrern seit 2013 vor, Buch zu führen über beruflich veranlasste Reisenebenkosten. Kosten für den Toilettengang oder das Duschen an Autobahnen können LKW-Fahrer, die aufgrund einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit im LKW übernachten, seit Jahresanfang nicht mehr pauschal von der Steuererklärung absetzen. Drei Monate lang müssen sie nun in einem Fahrtenbuch die tatsächlich entstandenen Aufwendungen festhalten und möglichst alle Belege dafür sammeln. Wer diesen Nachweis erbracht hat, kann den täglichen Durchschnittsbetrag, der sich daraus ergibt, für jeden Fahrtag als Werbungskosten ansetzen. Das Magazin „VerkehrsRundschau“ interviewte hierzu den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen und Bayreuther Bundestagsabgeordneten, Hartmut Koschyk.

Finanzstaatssekretär Koschyk: Werbungskosten senken die Steuern, die ein Bürger zu zahlen hat. Aus Gründen der Steuergerechtigkeit sind sie auch zu belegen. Was der eine für die Finanzierung unseres Gemeinwesens nicht zahlt, tragen die anderen. Unser übergeordnetes Ziel, Steueransprüche zu realisieren statt Steuererhöhungen zu betreiben, gilt im Großen wie auch im Kleinen. Das soll auf möglichst einfache Weise geschehen. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die Übernachtungspauschale bei Auslandsdienstreisen nicht bei Übernachtungen eines Fahrers in seiner Schlafkabine anzuwenden sind. Damit die betroffenen Fahrer nicht übermäßig mit Bürokratie belastet werden, haben wir nun ein einfaches Verfahren eingeführt.

Wie funktioniert das neue Verfahren genau?

Fahrer, die in ihrer Schlafkabine übernachten, können die ihnen steuerlich abziehbaren Kosten für die Übernachtung in einem repräsentativen Zeitraum von drei Monaten mittels Aufzeichnungen und Nachweisen glaubhaft machen. Das sind alle Kosten, die typischerweise in den Übernachtungskosten bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit enthalten sind. Zum Beispiel Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten und Aufwendungen für die Reinigung der Schlafkabine. Wer diese Kosten einmal für drei Monate aufgezeichnet hat, kann den sich daraus ergebenden täglichen Durchschnittsbetrag bis auf Weiteres als Werbungskosten ansetzen, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern.

Wieso genügt es nicht, Kosten zu schätzen?

Der Bundesgerichthof hat in dem entschiedenen Einzelfall einen Betrag von fünf Euro für den Kläger anhand glaubhafter Darlegungen geschätzt, weil keine Einzelnachweise der tatsächlichen Kosten vorlagen. Das ändert nichts daran, dass Werbungskosten grundsätzlich nachzuweisen sind, wenn es keine gesetzliche Pauschale gibt.

Versprechen Sie sich von dieser Maßnahme mehr oder weniger Einnahmen?

Darum geht es hier nicht – sondern darum, ein möglichst gerechtes und einfaches Verfahren für alle Beteiligten zu ermöglichen.

Der Fiskus verzichtet bei der elektronischen Steuererklärung seit Jahren weitgehend auf Belege. Wie geht diese Praxis mit der Toiletten-Tagebuch-Anordnung zusammen?

Diese Vereinfachung des Steuerverfahrens bedeutet nicht, dass auf eine Glaubhaftmachung verzichtet wird. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung ist es bei der elektronischen Steuererklärung gerechtfertigt, dass man nach Aufforderung durch das Finanzamt entsprechende Nachweise für den Werbungskostenabzug vorgelegen muss.

Zum Artikel in der „VerkehrsRundschau“ gelangen Sie hier.

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