Allgemein Für Deutschland
Koschyk begrüßt Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Griechenland-Hilfe und dem Euro-Rettungsschirm!
8. September 2011
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem verkündeten Urteil drei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen deutsche und europäische Rechtsakte sowie weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Griechenland-Hilfe und dem Euro-Rettungsschirm richten.

Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts befragte der Nordbayerische Kurier den Parlamentarischen Staatssekretär beim im Bundesminister der Finanzen und Bayreuther Bundestagsabgeordneten, Hartmut Koschyk. Finanzstaatssekretär Koschyk betonte, dass er das Urteil des Bundesverfassungsgerichts begrüßt. Wir müssen dem Bürger deutlich machen, dass der Weg, den wir eingeschlagen haben, kein einfacher Weg ist; dass er aber eher zum Ziel einer auf Dauer stabilisierten europäischen Währung führt, als wenn wir die Dinge treiben lassen. Ich glaube, dass ein verantwortungsbewusstes Handeln der Mitgliedstaaten der Eurozone von den Bürgern eher begrüßt wird, als wenn wir ein Auseinanderbrechen der Eurozone durch Laufenlassen der Entwicklung riskieren. Der Euro ist Quelle auch der Wohlstandsentwicklung in Deutschland, ist Quelle auch des Erfolgs der exportorientierten oberfränkischen Wirtschaft, die ihre Exportanteile gerade in den Euroraum in den letzten zwanzig Jahren erheblich gesteigert hat, so Finanzstaatssekretär Koschyk.

Zum Interview im Nordbayerischen Kurier gelangen Sie hier.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass das zur Griechenland-Hilfe ermächtigende Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und das den Euro-Rettungsschirm betreffende Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz) nicht das Wahlrecht aus Art.
38 Abs. 1 GG verletzen. Der Deutsche Bundestag hat durch die Verabschiedung dieser Gesetze weder sein Budgetrecht noch die Haushaltsautonomie zukünftiger Bundestage in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise beeinträchtigt.

§ 1 Abs. 4 des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes ist allerdings nur bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass die Bundesregierung vor Übernahme von Gewährleistungen im Sinne des Gesetzes verpflichtet ist, die vorherige Zustimmung des Haushaltsausschusses einzuholen.

Im Übrigen bestimmt der Senat die verfassungsrechtlichen Grenzen für Gewährleistungsermächtigungen zugunsten anderer Staaten im Europäischen Währungsverbund.

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