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Koschyk: Bundesregierung stellt Weichen zur Stärkung der Tarifautonomie und des Betriebsfriedens!
12. Dezember 2014
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TarifHP

Foto: Bundesregierung/Stutterheim

Die Bundesregierung hat in dieser Woche den Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit beschlossen. Zukünftig wird der Tarifvertrag der Gewerkschaft angewendet, die im Betrieb über die meisten Mitglieder verfügt – falls in einem Betrieb für gleiche Tätigkeiten verschiedene Tarifverträge gelten.

Das Gesetz verfolgt gleich zwei Ziele: Es sollen die Tarifautonomie gestärkt und der Betriebsfrieden, auch im Konfliktfall einer Tarifauseinandersetzung, erhalten bleiben.

Die Tarifeinheit soll nach dem Mehrheitsprinzip geregelt werden. Für den Fall, dass sich mehrere Tarifverträge zeitlich, räumlich und im Hinblick auf die Beschäftigten überschneiden, gilt nur der Tarifvertrag mit den meisten Mitgliedern im Betrieb.

Unberührt bleibt das Recht der Gewerkschaften, ihre jeweiligen Zuständigkeiten abzustimmen. Es gibt keinen Zwang zu einer Verständigung. Unsere Verfassung garantiert in Artikel 9 Absatz 3 schließlich die Koalitionsfreiheit und damit das Streikrecht für Gewerkschaften. Dem Gesetzgeber bleibt daher bei der Ausgestaltung des Gesetzes zur Tarifeinheit nur wenig Spielraum. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gleicht der Versuch, die Tarifautonomie gesetzlich neu zu regeln, einem Ritt auf der verfassungsmäßigen Rasierklinge.

Mit dem Gesetz soll der Betriebsfrieden gestärkt werden. Das Miteinander in den Betrieben ist mitentscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg in unserem Land. Dieser Punkt wird bei den nun beginnenden parlamentarischen Beratungen eine wichtige Rolle spielen.

Ohnehin werden weiterhin die Arbeitsgerichte über die Verhältnismäßigkeit von Arbeitskämpfen zu entscheiden haben. Und zwar dann, wenn ein eigenständiger Tarifvertrag erkämpft werden soll, der sich möglicherweise mit einem anderen überschneidet.

Der Grundsatz „Ein Betrieb – Ein Tarifvertrag“ hat sich über Jahrzehnte bewährt. Er verhindert, dass einzelne Berufsgruppen ihre Schlüsselpositionen nutzen, um eigene Interessen vorrangig vor den Interessen der Gesamtbelegschaft durchzusetzen. Das gefährdet nicht nur den Betriebsfrieden, sondern belastet die gesamte Wirtschaft und Gesellschaft. Aus diesem Grund will die Bundesregierung den Grundsatz der Tarifeinheit, der durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von Mitte 2010 in Frage gestellt worden ist, wiederherstellen. Diese Forderung war ausdrücklich bereits Gegenstand des gemeinsamen Regierungsprogramms von CDU und CSU.

Vor diesem Hintergrund begrüße ich die Entscheidung des Bundeskabinetts. Mit dem beschlossenen Tarifeinheitsgesetz wird die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gesichert, indem Tarifkollisionen von verschiedenen Gewerkschaften für ein und dieselbe Arbeitnehmergruppe in einem Betrieb aufgelöst werden. Dazu wird möglichst wenig in das Gefüge der Sozialpartner eingegriffen und die Hauptverantwortung für eine verantwortungsvolle Tarifpolitik ihnen selbst belassen. Das Arbeitskampfrecht wird nicht eingeschränkt, wir greifen nicht in das Streikrecht ein. Die Tarifeinheit wird nach dem betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip geregelt. Es gilt der Tarifvertrag, der die größte Akzeptanz in der Belegschaft besitzt. Den Belangen der Minderheitsgewerkschaften wird durch Schaffung von Verfahrensregelungen Rechnung getragen. Gewerkschaftspluralität und Koalitionsfreiheit bleiben gewahrt.

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