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Koschyk: Bundesverfassungsgericht bestätigt Euro-Rettungskurs der Unionsfraktion
21. März 2014
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Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Woche im Hauptsacheverfahren die Verfassungsmäßigkeit von ESM und Fiskalpakt festgestellt.

Die Verfassungsrichter haben damit die Strategie der unionsgeführten Bundesregierung unter Bundeskanzlerin Angela Merkel zur Stabilisierung der Eurozone eindeutig bestätigt und alle Verfassungsbeschwerden gegen den Euro-Rettungsschirm ESM endgültig zurückgewiesen. Auch im Hauptsacheverfahren kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die deutschen Zustimmungsgesetze zum ESM und zum Fiskalpakt verfassungsgemäß sind und die Haushaltshoheit des Bundestages gewahrt bleibt.

ESM und Fiskalvertrag sind wesentliche Säulen einer neuen Stabilitätsarchitektur für Europa. Der Fiskalvertrag verpflichtet alle Vertragsparteien, strikte nationale Schuldenregeln umzusetzen. Mit dem Fiskalvertrag wird darüber hinaus noch einmal unterstrichen, dass das Schuldenstandskriterium des Maastricht-Vertrags in Zukunft neben dem Defizitkriterium stärker in den Fokus der Haushaltsüberwachung rückt.

Der ESM ist ein Krisenreaktionsmechanismus, der in akuten Fällen gegen strikte Auflagen finanzielle Hilfen an Mitgliedstaaten gewähren kann. Klare und verlässliche Regeln für solche Fälle stärken Vertrauen und Stabilität im gemeinsamen Währungsraum. Wer Finanzhilfen aus dem ESM beantragen möchte, muss die Schuldenregel des Fiskalvertrags in nationales Recht umgesetzt haben.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Haushaltsautonomie des Bundestags bei Hilfsprogrammen aus dem ESM gewährleistet ist. Das gibt Rechtssicherheit und stärkt damit das Vertrauen in die Währungsunion.

Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses hat der Deutsche Bundestag umfassende Regelungen zur Parlamentsbeteiligung im Rahmen des ESM beschlossen. Diese Regelungen wurden vom Bundesverfassungsgericht eindeutig bestätigt. Etwaige Kapitalabrufe des ESM müssen rechtzeitig und vollständig erfüllt werden können, damit es nicht zu einem grundgesetzwidrigen Stimmrechtsentzug gemäß Artikel 4 ESM-Vertrag kommen kann. Dies ist auch aus Sicht des Gerichts schon jetzt erfüllt.

Für den Fall, dass Deutschland kurzfristig Geld für weiteres ESM-Kapital zur Verfügung stellen müsste, würde der Bundestag seiner herausgehobenen Verantwortung für den Bundeshaushalt gerecht werden und dies haushaltsrechtlich sicherstellen. Somit wird eine Aussetzung der ESM-Stimmrechte ausgeschlossen.

Die unter dem ESM und seiner Vorgänger-Einrichtung EFSF eingeleiteten Hilfs- und Reformmaßnahmen haben sich als wirkungsvoll im Kampf gegen die Staatsschuldenkrise erwiesen. Das zeigen die deutlichen Fortschritte in den Programmländern und die allmähliche Stabilisierung der Finanzmärkte. Mit dem Fiskalvertrag haben wir die Weichen für eine dauerhafte Stabilitätsunion gestellt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes räumt auch die letzten Zweifel an der Verfassungskonformität dieser für die Stabilität der Eurozone wichtigen Instrumente aus.

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