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Koschyk: Dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung muss Rechnung getragen werden!
7. Mai 2011
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Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Woche mit seiner Entscheidung sowohl die mit Gesetz vom 31. Januar 1998 eröffnete Möglichkeit, die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der früheren Höchstfrist anzuordnen, als auch die mit Gesetz vom 29. Juli 2004 geschaffene nachträgliche Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Diese Gesetze verstoßen sowohl gegen das Rückwirkungsverbot als auch gegen das im Jahr 2004 vom Bundesverfassungsgericht geforderte Abstandsgebot, also die unterschiedliche Ausgestaltung von Strafhaft und Sicherungsverwahrung. Zuvor hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Entscheidung vom 17. Dezember 2009 diese Regelungen als menschenrechtswidrig angesehen. Mit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Reform der Sicherungsverwahrung sind die als verfassungswidrig angesehenen Regelungen für künftige Fälle nicht mehr vorgesehen.

Nach der Wertung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Möglichkeit, psychisch gestörte und gefährliche Straftäter nach Verbüßung ihrer Haft zur Therapie weiterhin geschlossen unterzubringen, nicht gegen die Verfassung. Mit dem zu Beginn dieses Jahres in Kraft getretenen Therapie- und Unterbringungsgesetz hat die Koalition den durch die Europäische Menschenrechtskonvention eröffneten Handlungsspielraum voll ausgeschöpft.

Die als verfassungswidrig bewertete nachträgliche Sicherungsverwahrung sowie die nachträgliche Verlängerung sind nach der Neuregelung nicht mehr vorgesehen. Zu begrüßen ist, dass das Bundesverfassungsgericht für die noch in nachträglicher oder nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung untergebrachten gefährlichen Straftäter keine Freilassung angeordnet hat. Bei der insoweit getroffenen Übergangsregelung orientiert sich das Bundesverfassungsgericht an der neu geschaffenen Möglichkeit der geschlossenen Unterbringung zur Therapie.

Die christlich-liberale Koalition wird ihren Weg, die Sicherheit unserer Bürger bestmöglich zu gewährleisten nach dem Karlsruher Urteil konsequent und unbeirrt fortsetzen. Nach einer eingehenden Auswertung der schriftlichen Urteilsgründe wird zu prüfen sein, ob und inwieweit im Hinblick auf das Abstandsgebot – also auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte noch deutlichere Unterscheidung zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung – sowie im Hinblick auf die nachträgliche Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Die Koalition wird das Rechtsinstitut der Sicherungsverwahrung und die Möglichkeit der geschlossenen Unterbringung zur Therapie im Hinblick auf die ergangene Entscheidung soweit erforderlich kurzfristig weiterentwickeln. Dadurch werden auch künftig die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der betroffenen Straftäter eingehalten. Dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung muss Rechnung getragen werden! Die Koalition von Union und FDP wird sich auch weiterhin nachhaltig für die verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Staates für die Sicherheit unserer Bürger.

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