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Koschyk: ESM und Fiskalpakt stehen auf dem Boden des Grundgesetzes
14. September 2012
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Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Woche sein Urteil über mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verkündet, mit der die Ratifizierung des ESM und des Fiskalvertrags verhindert werden sollte.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Eilanträge gegen das Gesetz zum ESM-Vertrag, das Gesetz zum Fiskalvertrag, das ESM-Finanzierungsgesetz und das Gesetz zur Änderung des Art. 136 AEUV abgelehnt. Das Gericht hat die Entscheidung mit der Maßgabe verbunden, völkerrechtlich sicherzustellen, dass die Regelung des Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 des ESM-Vertrages sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus diesem Vertrag der Höhe nach auf die in Anhang II des Vertrages genannte Summe von rund 190 Milliarden Euro begrenzt. Die vom Gericht erteilten Auflagen, bei der Ratifizierung sicherzustellen, dass die deutsche Haftung auf 190 Milliarden Euro begrenzt bleibt, und darüber hinausgehende Zahlungen an den ESM nur mit Zustimmung des Bundestages möglich sind, sind für die Bundesregierung selbstverständlich.

Keine Vorschrift dieses Vertrages darf so ausgelegt werden, dass für die Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des deutschen Vertreters höhere Zahlungsverpflichtungen begründet werden. Das Gericht hat außerdem gefordert, völkerrechtlich sicherzustellen, dass die Regelungen der Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 des ESM-Vertrages nicht der umfassenden Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates entgegenstehen.

Der dauerhafte Rettungsschirm ESM und der Fiskalpakt verstoßen damit nicht gegen das Grundgesetz. Das Urteil bestätigt auch voll und ganz die Position von CDU und CSU, dass der Deutsche Bundestag bei der Übernahme von Haftungsrisiken immer das letzte Wort haben muss und dass die im Vertrag festgelegte Haftungsobergrenze unter allen Umständen Bestand hat. Das wurde im ESM-Finanzierungsgesetz bereits festgeschrieben. Beides muss bei der Ratifizierung nun auch völkerrechtlich sichergestellt werden. Dies stärkt den Bundestag und gibt weitere Rechtssicherheit.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine gute Entscheidung für Europa und unser Land. Der Ratifizierungsprozess kann nun zügig abgeschlossen werden. Die Bundesregierung wird nun im Rahmen des Ratifikationsverfahrens völkerrechtlich sicherstellen, dass die Haftung Deutschlands unter allen Umständen auf den im ESM-Vertrag fixierten Haftungshöchstbetrag beschränkt ist. Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble betont zurecht, dass dies im Übrigen schon jetzt im Kreis der ESM-Vertragsstaaten einhellige Auffassung ist. Gleichzeitig wird die Bundesregierung auch einmal mehr klarstellen, dass die Informationsrechte von Bundestag und Bundesrat umfassend gewahrt bleiben. Der ESM kann dann innerhalb weniger Wochen einsatzbereit sein.

Die Bundesregierung hatte die gesetzlichen Regelungen für den ESM und den Fiskalvertrag sorgfältig geprüft und gründlich vorbereitet, gerade auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Insofern habe ich erwartet, dass das Bundesverfassungsgericht die deutsche Beteiligung billigt. Erleichtert bin ich selbstverständlich trotzdem. Denn jetzt sind in Deutschland die Voraussetzungen geschaffen, die Staatsschuldenkrise in Europa auch weiterhin wirkungsvoll zu bekämpfen.

Die Bestätigung der Euro-Stabilitätspolitik der Bundesregierung ist eine wichtige Wegmarke für die Stabilisierung der Eurozone. Die Politik bleibt damit handlungsfähig. Das ist ein gutes Signal, dass Deutschland auch weiterhin seinen Beitrag bei der Überwindung der Staatsschuldenkrise in Europa leisten wird.

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