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Koschyk: Mit Neuregelung im Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtline wird bei der Kirchensteuer künftig manches einfacher
28. Oktober 2011
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Mit der Neuregelung im Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtline wird bei der Kirchensteuer künftig manches einfacher.

Finanzstaatssekretär Koschyk: „Seit dem Jahre 2009 ist es möglich, Steuern auf Kapitalerträge ohne besonderen Erklärungs-aufwand direkt und unmittelbar von der Bank begleichen zu lassen. Diese sogenannte „Abgeltungsteuer“ hat sich in der praktischen Anwendung bei Kreditinstituten und Bürgern bewährt. Bei ihrer Einführung ungelöst geblieben ist damals die Frage einer ebenso automatisch abgeltenden Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer. Damit die Besonderheiten der Kirchensteuer bei einer rechtlichen Fassung eines derartigen Verfahrens angemessen berücksichtigt werden können, ist daher für die Kirchenkapitalertragsteuer vorerst ein Übergangsverfahren begleitend zur Abgeltungsteuer eingeführt worden. Danach steht dem Kirchensteuerpflichtigen vom Veranlagungszeitraum 2009 an bei der Kirchensteuer im Zusammenhang mit Kapitalerträgen ein Wahlrecht zu: Er kann bei seiner Bank einen schriftlichen Antrag auf Kirchensteuerabzug stellen, so dass dort die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wird. Falls dieser Antrag nicht gestellt wird oder die Kapitalerträge im Ausland erzielt werden oder trotz des Antrages das Kreditinstitut keine Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehält, muss der Kirchensteuerpflichtige bei seinem Finanzamt eine Steuererklärung zum Zwecke der Kirchensteuerfestsetzung auf Kapitalertragsteuer abgeben. Werden die Kapitalerträge im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung deklariert, wird die Kirchensteuer automatisch zutreffend erhoben. Eine gesonderte Erklärung der Kapitalertragsteuer nur für Zwecke der Kirchensteuer ist dann nicht mehr erforderlich.

Selbst in der von vornherein beabsichtigten kurzen Übergangsphase hat sich dieses Papierverfahren als personalintensiv für die Kreditinstitute und als bürokratisch für die Bürgerinnen und Bürger erwiesen. Die künftig geltenden Verfahren sind für alle Beteiligten wesentlich bürokratieärmer ausgestaltet:

Die Abgeltungsteuer erfasst auch künftig alle Erträge von Kapitalanlagen automatisch. Neu ist, dass ab 2014 auch die Kirchensteuer von den Angehörigen der kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaften automatisch einbehalten und abgeführt werden soll. Banken und Versicherungen sollen dafür die Steueridentifikationsnummer des jeweiligen Kunden nutzen.

Mit dieser Steuer-ID rufen die Kreditinstitute beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn ein Kirchensteuermerkmal ab, das ihnen die korrekte Abrechung der jeweiligen Kirchensteuer technisch ermöglicht. Die Religionszugehörigkeit wird dabei nicht offenbart, sondern lediglich ein Zahlencode, der einen Hinweis darauf gibt, an welche Gemeinde oder Diözese die Kirchensteuerschuld des Kunden konkret zu entrichten ist. Für rd. 70 Religionsgemein-schaften überweist das Kreditinstitut die jeweils zusammengefassten Summen an sein Finanzamt, wo die Beträge an die jeweiligen Landesoberkassen der Religionsgemeinschaften als Gesamtsumme weitergeleitet werden.

Die Kreditinstitute werden die Datenlage zur Kirchensteuer einmal im Jahr aktualisieren – jeweils in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober eines Jahres. Die dabei übermittel-ten Informationen zur Religionszugehörigkeit sind für das Kreditinstitut für das Folgejahr bindend. Unterjährige Änderungen wie z.B. Kirchenaus- oder -eintritte können mit der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht und dann endgültig steuerlich berücksichtigt werden.

Bei Versicherungen gibt es Unterschiede. Da Versicherungsunternehmen nur zu bestimmten Anlässen Beträge auszahlen, sollen diese das Religionsmerkmal nicht jedes Jahr, sondern erst dann abfragen, wenn es steuerlich relevant ist. So ist z. B. für die Auszahlung einer Lebens-versicherung die Kirchenzugehörigkeit des Begünstigten im Zeitpunkt der Auszahlung maßgeblich.

Besondere Rücksicht genommen haben wir auf die Bürgerinnen und Bürger, die auch bisher ihre Religionszugehörigkeit im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen Belangen nicht offenbaren wollen. Der Abruf der religionsbezogenen Daten soll so organisiert werden, dass im Ergebnis Abfrage, Berechnung und Abführung vollautomatisch ohne weiteres Zutun der Kirchensteuerpflichtigen ablaufen können. Besteht der besondere Wunsch, die religionsbezo-genen Information nicht zu offenbaren, dann können Bürgerinnen und Bürger diese Daten beim Bundeszentralamt für Steuern sperren lassen. Der daraufhin gebildete Sperrvermerk bewirkt, dass Kreditinstitute oder Versicherungen keine religionsbezogenen Daten abrufen können. In Folge dessen wird auch keine Kirchensteuer für den Kirchensteuerpflichtigen einbehalten und abgeführt. Banken und Versicherungen müssen ihre Kunden in geeigneter Weise und rechtzeitig auf die Möglichkeit der Sperre hinweisen. Ein solcher Sperrvermerk führt allerdings dazu, dass der Kirchensteuerpflichtige eine Erklärung zu der auf seine Kapitalerträge abgeführten Kapitalertragsteuer abgeben muss.

Insgesamt wird ein Verfahren eingeführt, das es Bürgerinnen und Bürgern künftig gestattet, ihrer Kirchensteuerpflicht einfach und pragmatisch nachzukommen: Sie müssen ihrem Kreditinstitut allenfalls – wenn sie es nicht bereits für das Freistellungsverfahren getan haben – ihre Steueridentifikationsnummer mitteilen und ansonsten schlichtweg nichts tun.

Für alle diejenigen, die ihren Pflichten nicht direkt in der Bank nachkommen möchten, bieten wir ein Verfahren, das die in der Bank zur Kirchensteuer ablaufenden Mechanismen im Finanzamt nachbildet. Insoweit führt ein Sperrvermerk zu keiner steuerlichen Mehrbelastung oder sonstigen Schlechterstellung.

Im Vergleich zum bisherigen Verfahren wird der bürokratische Aufwand merklich verringert. Ein Fortschritt, der sich sehen lassen kann.“

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