Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gewährung von Hilfen im Rahmen der europäischen Bemühungen zur Stabilisierung des Euro und des Umfangs der Beteiligungsrechte des Parlaments auseinandergesetzt. Dabei ging es konkret um die bereits erfolgten bilateralen Hilfen für Griechenland und das Stabilisierungsmechanismus-Gesetz in geltender Fassung.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass das zur Griechenland-Hilfe ermächtigende Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und das den Euro-Rettungsschirm betreffende Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz) nicht das Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 GG verletzen. Der Deutsche Bundestag hat durch die Verabschiedung dieser Gesetze weder sein Budgetrecht noch die Haushaltsautonomie zukünftiger Bundestage in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise beeinträchtigt.
Im Übrigen bestimmt der Senat die verfassungsrechtlichen Grenzen für Gewährleistungs-ermächtigungen zugunsten anderer Staaten im Europäischen Währungsverbund.
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerden zurückzuweisen und die bisherigen Hilfsmaßnahmen zu bestätigen, hat das Gericht die in der mündlichen Verhandlung durch Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble dargelegte Auffassung der Bundesregierung vollumfänglich bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass der Gesetzgeber für die Beurteilung der ökonomischen Situation im Euroraum und die Auswahl der zur Problemlösung erforderlichen Mittel zuständig ist.
In Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Koalitionsfraktionen zur künftigen Ausgestaltung des Verfahrens präzisiert das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an die Beteiligung des Bundestags vor der Übernahme von Gewährleistungen.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt: Die Bundesregierung ist handlungsfähig sowohl für den Bereich der europäischen Integration wie zur Sicherung der europäischen Währung.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sendet damit ein wichtiges Signal an unsere europäischen Partner, aber auch an die Finanzmärkte, dass die Eurostaaten bereit und in der Lage sind, die gemeinsame Währung im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu schützen. Das Urteil enthält auch Aussagen für die mögliche künftige dauerhafte völkervertragsrechtliche Mechanismen. Dies ist eine klare Bestätigung für den Kurs der verantwortungsbewussten christlich-liberalen Bundesregierung unter Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel zur dauerhaften Stabilisierung der gemeinsamen europäischen Währung.
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