Allgemein Für Deutschland
Steuerliche Erleichterungen bei der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen
6. Dezember 2012
0

Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen konnten erhebliche Erleichterungen erreicht werden, die Praktikabilität und Handhabung der steuerlichen Regelungen nachhaltig verbessern. Im Ergebnis muss lediglich das betriebliche Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis mittels der 1%-Regelung versteuert werden.

Der Vorteil aus der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen muss auch privat versteuert werden. Dabei kann der Privatanteil entweder mittels eines Fahrtenbuches genau oder im Wege der sog. 1 %-Regelung pauschal berechnet werden. Umstritten war, wie zu verfahren ist, wenn der Steuerpflichtige mehrere betriebliche Kraftfahrzeuge hat, die auch privat genutzt werden könnten, aber nicht genutzt werden. Einzelne Finanzämter verlangten in diesen Fällen die 1 %-Versteuerung für alle möglicherweise privat nutzbaren Fahrzeuge, was für Unruhe bei Unternehmern führte, die viele Betriebsfahrzeuge unterhalten (z. B. Außendienstfirmen oder Autohäuser). Entsprechend dem Ziel des Bundesfinanzmisters, konsequent Steueransprüche durchzusetzen, gleichzeitig aber das Steuerrecht praktisch handhabbarer zu machen, konnte auf Anregung von Mittelstandspolitikern der Union mit den Bundesländern eine einvernehmliche Regelung gefunden werden.

Mit Schreiben vom 15. November 2012 stellt das BMF klar, dass nur dann eine Nutzungswertbesteuerung nach der 1 %-Regelung vorzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige ein betriebliches Kraftfahrzeug auch wirklich privat nutzt. Es kommt also nicht darauf an, ob ein Fahrzeug für private Fahrten genutzt werden kann, sondern entscheidend ist, dass es auch wirklich für private Zwecke eingesetzt wird. Für den konkreten Nachweis dieser privaten Nutzung lässt die Finanzverwaltung Erleichterungen zu, die im neuen BMF-Schreiben vom 15. November 2012 dargelegt werden. Darin werden eine Reihe von Nachweiserleichterungen genannt: So scheiden beispielsweise Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers oder zur Vermietung bestimmte Kraftfahrzeuge aus der Besteuerung ebenso aus wie Werkstattwagen, die für eine private Nutzung nicht geeignet sind. Grundsätzlich ist der Erklärung des Steuerpflichtigen, er nutze nur ein bestimmtes Kraftfahrzeug auch privat, zu folgen, wenn er den übrigen Fahrzeugen jeweils eine bestimmte Funktion im Betrieb zuweist und diese Zuweisung im Betrieb durch die betrieblichen Gegebenheiten nachvollzogen werden kann. An die Erklärung des Steuerpflichtigen werden dabei keine Formanforderungen gestellt. Es genügt vielmehr, wenn er in seiner Gewinnermittlung für ein bestimmtes Kraftfahrzeug eine Nutzungswertbesteuerung vornimmt.

Mit diesen Klarstellungen wird es in der Praxis gelingen, den berechtigten Steueranspruch aus einer tatsächlichen privaten Nutzung zu sichern und zugleich eine nicht gewollte überschießende Besteuerung zu vermeiden.

Das BMF-Schreiben ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen unter – www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2012-11-15-Ertragsteuerliche-Nutzung-Kfz.html – abrufbar.

About author

Verwandte Artikel

(Diese Artikel könnten Sie auch interessieren)

Stiftung Verbundenheit im Austausch mit Katholischer Landvolk-Bewegung in der Erzdiözese Bamberg

Der „Arbeitskreis Ukraine“ der Katholischen La...

Weiterlesen
besuch dierl svmda 1

MdL Franc Dierl: Bayreuther Stiftung Verbundenheit wichtiges Instrument der internationalen Zusammenarbeit des Freistaates Bayern

Bei seinem Besuch der in Bayreuth ansässigen Stif...

Weiterlesen
Vorschau Jahresprogramm 2024

Alexander von Humboldt-Kulturforum stellt Jahresprogramm 2024 vor

Auch in diesem Jahr hat das Alexander von Humboldt...

Weiterlesen

There are 0 comments

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert