Stiftungsratsvorsitzender Finanzsstaatssekretär Hartmut Koschyk MdB, Christoph Lanz, Multimediadirektor GLOBAL bei der Deutschen Welle, Stiftungsvorstandsmitglied Daniel Walther, Stiftungsvorsitzender Dr. Kay Lindemann, Stiftungsvorstandsmitglied Gerhard Müller
Mit der Bundestagswahl am Sonntag, dem 22. September 2013, stellen die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger unseres Lan-des die Weichen für die Politik in der nächsten Legislaturperiode. Auch im Ausland lebende Deutsche haben die Möglichkeit, einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zu stellen und somit bei den Bundestagswahlen von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Die Stiftung Verbundenheit mit den Deutschen im Ausland hat sich das Ziel gesetzt, die im Ausland lebenden Deutschen verstärkt über ihr Bundestagswahlrecht zu informieren.
Auf Initiative von Christoph Lanz, Multimediadirektor GLOBAL bei der Deutschen Welle, hat die Deutsche Welle darüber hinaus einen Filmbeitrag erstellt, um über Möglichkeiten zur Teilnahme an der Bundestagswahl zu informieren. Den Filmbeitrag finden Sie im Internet unter
http://mediacenter.dw.de/german/video/item/959073/Wahlrecht_f%C3%BCr_Deutsche_im_Ausland/
Die „Stiftung Verbundenheit mit den Deutschen im Ausland“ wurde vom saarländischen Unternehmer Dr. jur. Kurt Linster im Jahre 2004 errichtet. Die Stiftung fördert Maßnahmen, die dem Erhalt der deutschen Sprache und Kultur sowie der Völkerverständigung dienen. Es werden unter anderem der Jugend-, Schüler-, und Studentenaustausch gefördert, Kongresse, Vortragsveranstaltungen und Seminare durchgeführt und Kulturprojekte deutschsprachiger Medien im Ausland gefördert. Auch werden deutsche Schulen und Kindergärten im Ausland finanziell unterstützt und humanitäre Hilfe für bedürftige Deutsche im Ausland geleistet. Vorsitzender der Stiftung Verbundenheit ist der Geschäftsführer beim Bundesverband der Deutschen Automobilindustrie, Dr. Kay Lindemann. Vorsitzender des Stiftungsrates ist der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen und Bayreuther Bundestagsabgeordnete, Hartmut Koschyk MdB.
Nach dem Bundeswahlgesetz sind auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage ihres 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Die Wahlberechtigung auf Basis dieser zweiten Alternative kann im Einzelfall durch die näheren Lebensumstände belegt werden. Eine rein passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch Aufnah-me deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung kommen unter anderen Ortskräfte mit deutscher Staatsangehörigkeit an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goethe-Instituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, Organisationen der deutschen Enttwicklungszusammenarbeit oder der Außenhandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien als wahlberechtigter Personenkreis in Betracht. Gleiches gilt für sogenannte Grenzpendler, die ihren Wohnsitz zwar im Ausland – zumeist nahe der Bundesgrenze – haben, ihre Arbeits- oder
Dienstleistung aber regelmäßig im Inland erbringen. Ebenfalls werden in der Gesetzgebung Auslandsdeutsche genannt, die durch ein Engagement in Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
Die Tatsachen, die eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der undesrepublik Deutschland belegen, sind zusammen mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis glaubhaft zu machen.
Die zuständige Gemeinde entscheidet, ob die Voraussetzungen zur Ausübung des Wahlrechtes vorliegen. Gegen diese Entscheidung kann schriftlich Einspruch eingelegt werden.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (1. September 2013) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Zuständig ist die Gemeinde, bei der man vor Fortzug aus Deutschland zuletzt gemeldet war. Für Wahlberechtigte, die niemals für mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist entscheidend, an welchem Ort im Inland sich ihre Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland schwerpunktmäßig manifestiert.
Antragsvordrucke sind ferner bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland, bei den Kreiswahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland sowie beim Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, Zweigstelle Bonn, Postfach 17 03 77, 53029 Bonn, Germany oder über das Kontaktformular vom Büro des Bundeswahlleiters im Internet unter
https://www.destatis.de/DE/Service/Kontakt/Bundeswahlleiter/Kontakt.html erhältlich.
Weitere ausführliche Informationen und den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis finden Sie ebenfalls unter der Internet-adresse: http://www.bundeswahlleiter.de/de/bundestagswahlen/BTW_BUND_13/auslandsdeutsche
Weitere Informationen über die Stiftung Verbundenheit mit den Deutschen im Ausland finden Sie im Internet unter http://stiftung-verbundenheit.de
There are 2 comments
„Auslandsdeutsche .., die durch ein Engagement in Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.“ – Als ehemaliger Mitarbeiter der ESA, der vorwiegend berufsbedingt länger als 25 Jahre im Ausland lebt, fühle ich mich der Änderung des Wahlgesetzes 2013 diskrimniert. Die deadline von 25 Jahren ist ebenso willkürlich als die 3-Monatsfrist. Kein in Deutschland lebender Deutscher muss seine Wahlberechtigung so explizit unter Beweis stellen wie Auslandsdeutsche. Mtarbeiter der ESA verbringen alle 1 1/2 Jahre einen 10 tägigen Pflichturlaub („homeleave“) in Deutschland zwecks Aufrechterhaltung der oben genannten Kontakte zum gesellschaftlichen Leben in Deutschland. – Was soll man also unter „erheblichem Umfang“ verstehen? Und was versteht der Gesetzgeber unter „sonstigen Organisationen“? Ob wohl die Einreichung einer Klage beim Bundesverfassungsrecht gegen dieses neue, diskriminierende Wahlgesetz ausreicht, um ein Interesse „von erheblichem Umfang“ am polititischen und gesellschaftlichen Leben der BRD unter Beweis zu stellen?
„Bundesverfassungsrecht“: das war ein Lapsus. Es sollte natürlich Bundesverfassungsgericht lauten.