Soziale Sicherung von kurzzeitig Beschäftigten im Falle der Arbeitslosigkeit wird verbessert
Gute Nachricht für kurzzeitig beschäftigte Musiker, Schauspieler, Sänger, Tänzer, Film- und Tontechniker, aber auch andere kurzfristig Beschäftigte, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen: Für sie alle erleichtern wir den Zugang zum Arbeitslosengeld im Falle der Arbeitslosigkeit, dass hat das Bundeskabinett beschlossen. Hierfür hat sich die CDU/CSU-Fraktion nachhaltig eingesetzt
Bislang sind die für Kulturschaffende typischen kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnisse ein Hindernis für den Bezug von Arbeitslosengeld. Antragsteller für das Arbeitslosengeld müssen zwölf Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen. Um diese Voraussetzung für den Bezug zu erfüllen, müssten Film- und Theaterschaffende jeden zweiten Tag eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen. Dieses können selbst sehr gut Beschäftigte aus diesen Branchen kaum erbringen.
Diese Ungerechtigkeit wird jetzt beseitigt. Künftig haben kurzzeitig beschäftigte Kulturschaffende, aber auch andere kurzfristig Beschäftigte, bereits nach sechs statt bisher zwölf Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre Anspruch auf Arbeitslosengeld. Voraussetzung ist, dass sie Beschäftigungsverhältnisse von überwiegend je bis zu sechs Wochen und einen Verdienst von nicht mehr als 30.240 Euro nachweisen. Nach sechs Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung besteht dann ein Anspruch auf drei Monate Arbeitslosengeld, nach acht Monaten auf vier Monate und nach zehn Monaten auf fünf Monate Arbeitslosengeld. Diese Neuregelung wird besonders der Erwerbssituation von Kulturschaffenden gerecht.
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