Für Deutschland
PSt Koschyk in der „Bayerischen Rundschau“ zur Finanzhilfe an Griechenland
4. Mai 2010
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Zur Mediathek des Bayerischen Fernsehens, wo Sie die Nachrichtensendung „Bayerische Rundschau“ vom 3. Mai 2010, 18.45 Uhr ansehen können, gelangen Sie hier.

Am 3. Mai 2010 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Gesetz gebilligt. Danach wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 22,4 Milliarden Euro für Kredite an Griechenland zu übernehmen, die als Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit Griechenlands erforderlich sind, um die Finanzstabilität in der Währungsunion sicherzustellen.

Der Bayreuther Bundestagsabgeordnete und Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, Hartmut Koschyk, erklärte in diesem Zusammenhang gegenüber dem Bayerischen Fernsehen, dass es nicht nur bei Apellen bleiben darf, sondern dass auch harte Maßnahmen getroffen werden müssten.

Die Eurostaaten haben bereits am 2. Mai 2010 ihre Bereitschaft erklärt, im Zusammenhang mit einem dreijährigen Programm des Internationalen Währungsfonds mit einem geschätzten Gesamtfinanzierungsbedarf in Höhe von 110 Mrd. Euro bis zu 80 Mrd. Euro als Finanzhilfe an Griechenland in Form von koordinierten bilateralen Krediten bereitzustellen, davon bis zu 30 Mrd. Euro im ersten Jahr. Der sich aus diesem Betrag rechnerisch ergebende deutsche Anteil beträgt bei Teilnahme aller Eurogruppenstaaten (außer Griechenland) rund 22,4 Mrd. Euro, davon bis zu 8,4 Mrd. Euro im ersten Jahr.

Der Internationale Währungsfonds übernimmt einen Anteil von 30 Mrd. Euro. Die Finanzhilfe der Eurogruppe wird im Rahmen einer strengen Konditionalität zur Verfügung gestellt, die zwischen dem Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Kommission (in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank) sowie Griechenland vereinbart wurde.

Der dem deutschen Anteil entsprechende Kredit soll von der Kreditanstalt für Wiederaufbau ausgereicht werden, die hierfür eine Bundesgarantie benötigt. Die Übernahme von Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, erfordert nach Artikel 115 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) eine der Höhe nach bestimmte oder bestimmbare Ermächtigung durch ein Bundesgesetz. Mit diesem Gesetz wird dem Erfordernis des Art. 115 Abs. 1 GG entsprochen.

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