Für Deutschland
Rede im Deutschen Bundestag zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Regelungen
28. Januar 2010
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Zur Videoaufzeichnung der Bundestagsrede gelangen Sie hier.

Frau Präsidentin,/ Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden erforderliche Anpassungen des deutschen Steuerrechts an europarechtliche Vorgaben vorgenommen.

Zum einen ist der nationale Gesetzgeber aufgerufen, das Umsatzsteuergesetz an sekundäres Gemeinschaftsrecht anzupassen.

Zm anderen bedürfen vom Europäischen Gerichtshof in der jüngeren Vergangenheit getroffene Entscheidungen der Umsetzung in nationales Recht.

Zunächst werden mit dem Gesetzentwurf zwei wichtige steuerpolitische Maßnahmen aufgegriffen, die Gegenstand des zwischen CDU, CSU und FDP abgeschlossenen Koalitionsvertrages sind:

Dies betrifft zum einen die Einschränkung der Umsatzsteuerbefreiung auf Post-Universaldienstleistungen, mit denen eine flächendeckende Grundversorgung der Bevölkerung mit postalischen Dienstleistungen sichergestellt wird und zum anderen die steuerliche Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden.

Die Liberalisierung auf dem Postmarkt macht eine Anpassung der geltenden Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen erforderlich. Dass eine derartige Anpassung nicht einfach ist, wird daran deutlich, dass wir uns in der letzten Legislaturperiode auf keine gemeinsame Lösung einigen konnten. Denjenigen, die daran denken alle Postdienstleistungen umsatzsteuerpflichtig zu machen ist entgegenzuhalten, dass die EU-Mitgliedstaaten auch nach dem Wegfall des Postmonopols für die Postdienstleistungen öffentlicher Posteinrichtungen, die dem Gemeinwohl dienen, eine Steuerbefreiung bei der Umsatzsteuer vorsehen müssen.

Die Mehrwertsteuer-Befreiung bleibt für flächendeckende Universaldienste in der Postbranche erhalten. Unter die Begünstigung fallen somit Leistungen, die eine Versorgung der Gesamtbevölkerung zuverlässig gewährleisten. Die Unternehmen müssen sich verpflichten, tatsächlich flächendeckend und bundesweit alle Post-Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich in einer bestimmten Qualität und zu einem angemessenen Preis anzubieten. So kann auch sichergestellt werden, dass Postdienstleistungen weiterhin für die breite Bevölkerung, d. h. für jedermann, erschwinglich bleiben.

Mit einer solchen Regelung, die allen Unternehmern ermöglicht, Postdienstleistungen an Letztverbraucher bei Erfüllung bestimmter Kriterien steuerbefreit anbieten zu können, erreichen wir eine Gleichbehandlung gleicher Umsätze. Neue Wettbewerbsnachteile entstehen insoweit nicht, bisherige werden beseitigt.
Auf der anderen Seite bedeutet dies aber auch: Werden die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann keine Umsatzsteuerbefreiung mehr gewährt werden. Dies betrifft beispielsweise Geschäftskundenprodukte, für die individuelle Absprachen getroffen worden sind.

Die zweite Maßnahme aus der Koalitionsvereinbarung betrifft die steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen.

Bisher ist bei der steuerlichen Steuerfreistellung der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die 2009 durch das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz eingeführt wurde, die Entgeltumwandlung, d.h. die Umwandlung von regulärem Arbeitslohn in Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, ausgeschlossen. Dies wird in der Praxis vielfach als hemmend angesehen. Mit der Neufassung der steuerlichen Norm nehmen wir uns dieser Problematik an.

Insgesamt versprechen wir uns von der Verbesserung der Rahmenbedingungen zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung die weitere Verbreitung von Arbeitnehmer-Beteiligungen und eine stärkere Teilhabe der Arbeitnehmer am wirtschaftlichen Erfolg ihrer Unternehmen.

Die Bundesregierung sieht im Übrigen keinen Zielkonflikt zwischen Mitarbeiterkapitalbeteiligungen und betrieblicher Altersversorgung. Der steuerliche Förderrahmen für die Altersversorgung beträgt bis zu 4.440 € im Jahr und liegt damit deutlich höher als die steuerliche Förderung der Vermögensbeteiligungen in Höhe von maximal 360 €. Auch ist der Anteilserwerb von Arbeitnehmern kein Beitrag zur Altersvorsorge, da die Anteile jederzeit veräußert werden können. Im Ergebnis muss jeder Arbeitnehmer für sich entscheiden, welche Form der staatlichen Förderung er für sich in Anspruch nimmt.

Auch die übrigen Maßnahmen möchte ich im Folgenden kurz vorstellen:

Die Neufassung der entsprechenden Normen des Umsatzsteuergesetzes dient der Umsetzung des Kernregelungsinhalts der Richtlinie zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen vom Dezember 2008.
Mit der Neuregelung schaffen wir nun auch in Deutschland die Voraussetzungen für einen noch schnelleren Austausch von Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten. Die Beschleunigung des Informationsaustauschs ist ein großer Fortschritt, da auf diesem Wege Betrugsfälle von den zuständigen Behörden früher erkannt und verfolgt werden können. Steuerausfälle können begrenzt; im besten Fall verhindert werden.

Schließlich erweitern wir im Einklang mit den europäischen Vorgaben den Kreis der Unternehmer, die eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten können.

Zudem reagieren wir auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs:

So ist vorgesehen, die Zulageberechtigung für die Inanspruchnahme der sog. „Riester“-Förderung an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. den Bezug einer inländischen Besoldung zu koppeln. Auf diese Weise steht nunmehr allen in den betreffenden Alterssicherungssystemen pflichtversicherten Grenzarbeitnehmern – auch wenn sie im Ausland leben – unabhängig von ihrem konkreten steuerrechtlichen Status die Zulageberechtigung zu.

Außerdem sollen die Regelungen für die steuerlich geförderte zusätzliche private Altersvorsorge künftig auch für die Anschaffung oder Herstellung einer selbst-genutzten Wohnimmobilie im EU-/EWR-Ausland gelten. Auf die Rückforderung der steuerlichen Förderung soll verzichtet werden, wenn der Zulageberechtigte ins EU-/EWR-Ausland verzieht.

Die soeben zitierte Entscheidung des EuGH aus dem September 2009 erfordert auch eine Anpassung der Rentenbesteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht. Mit den von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen im Einkommensteuergesetz wird die Besteuerung konsequent an die nachgelagerte Besteuerung angepasst. Die Besteuerung richtet sich also danach, ob Deutschland den Aufbau des Rentenrechts steuerlich oder auf andere Weise gefördert hat.

Zu den Regelungen, die der Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben dienen, gehört auch die Änderung der degressiven Abschreibung von bestimmten Gebäuden.

Die degressive Abschreibung soll künftig auch für solche Gebäude gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind. Das gilt auch für bereits abgelaufene Veranlagungs-zeiträume, soweit der Steuerpflichtige die degressive Abschreibung beantragt und die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

Ferner trägt der Gesetzentwurf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2009 [in der Rechtssache C-318/07 „Persche“] Rechnung. Der EuGH hatte entschieden, dass es gegen Gemeinschafts-recht verstößt, wenn ein Steuerabzug von Spenden nur in Betracht kommt, wenn die begünstigte gemeinnützige Einrichtung im Inland ansässig ist.

Durch Änderungen im Ertragsteuergesetz kann künftig auch an gemeinnützige Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abziehbar gespendet werden.

Im Anschluss an das mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz umgesetzte Sofortprogramm ist die Bundesregierung mit dem heute beratenen zweiten steuerlichen Gesetzesvorhaben nach noch nicht einmal 100 Tagen Regierungsarbeit in der 17. Legislaturperiode dabei, auch die sich aus Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union bzw. des Europäischen Gerichtshofs ergebenen rechtlichen Verpflichtungen vertragsgenau zu erfüllen. Um die für die Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht gesetzten Fristen einhalten zu können, möchte ich mich heute und hier Ihrer Mitarbeit ausdrücklich versichern.

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