Für Deutschland
Union fordert Zulässigkeit von Kindertagesstätten in reinen Wohngebieten
3. Juli 2009
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Der Bayreuther Bundestagsabgeordnete und Parlamentarische Geschäftsführer der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Hartmut Koschyk, hat einen Antrag der Koalitionsfraktionen mit initiiert Kindertagesstätten in reinen Wohngebieten zuzulassen. Die Änderung der Baunutzungsverordnung soll in enger Abstimmung mit der Anpassung des Lärmschutzrechts erfolgen.

Koschyk: „Die Koalitionsfraktionen fordern in dem Antrag die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Kindergärten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen in reinen Wohngebieten effizient zu verbessern. Soweit diese Einrichtungen überwiegend der Betreuung von Kindern dienen, die in den jeweiligen Gebieten wohnen, sollen diese Einrichtungen in der Baunutzungsverordnung auch in reinen Wohngebieten generell für zulässig erklärt werden.

Kindergärten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen kommt in Deutschland eine hohe Bedeutung zu. Der Ausbau der Kinderbetreuung muss in Zukunft weiter gefördert werden, insbesondere auch in reinen Wohngebieten im Hinblick auf die dort lebenden Kinder. Zur Zeit sieht das Städtebaurecht bzw. die Baunutzungsverordnung für reine Wohngebiete eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke und damit auch von Kindergärten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen vor, die von der Ge-meinde nur durch entsprechende Festlegung im Bebauungsplan in eine allgemeine Zulässigkeit umgewandelt werden kann. An die Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung knüpfen die strengen Immissionswerte der TA Lärm und der DIN 18005 an, die im Rahmen der Vorschriften des Lärmschutzrechts zur Beurteilung des Lärms spielender Kinder herangezogen werden.

Um die Rechtssicherheit von Kindertagesstätten in reinen Wohngebie-ten zu erhöhen, müssen im Hinblick auf den davon ausgehenden Lärm auch die derzeitigen Regelungen des Lärmschutzes weiter entwickelt werden. Der von Kinderspielplätzen oder Kindergärten ausgehende Lärm steht unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft und die Zulässigkeit von Kindertagesstätten in reinen Wohngebieten sollte daher außer Frage stehen.“

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