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Durchbruch für freies öffentliches WLAN / Bundesregierung macht den Weg frei für mehr öffentliches WLAN in Deutschland
7. April 2017
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Die Bundesregierung hat in dieser Woche den Entwurf eines „Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“ beschlossen.

Mit dem beschlossenen Gesetzentwurf macht die Bundesregierung den Weg frei für mehr offenes WLAN in Deutschland und auch in unserer Region. Zudem wird die Störerhaftung rechtssicher abgeschafft. Damit können Café-Betreiber und andere ohne Sorge offenes WLAN für Ihre Kunden anbieten. Sie setzen sich nicht dem Risiko aus, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, falls Nutzer illegale Inhalte aus dem Internet abrufen. Sie müssen ihr WLAN weder verschlüsseln, noch brauchen sie eine Vorschaltseite. Sie müssen auch die Identität ihrer Nutzer nicht überprüfen. Damit ist es gelungen, die Hürden abzuschaffen, die bislang eine Verbreitung von offenen WLAN-Hotspots in Deutschland und auch in unserer Region behindert haben.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf schafft die viel kritisierte Störerhaftung auf Unterlassung ab: Danach können Internetzugangsanbieter wie WLAN-Betreiber bislang etwa dafür verantwortlich gemacht werden, wenn ihre Nutzer das Internet nutzen, um nicht lizensierte Inhalte ins Internet zu stellen. WLAN-Anbieter können bislang auch verpflichtet werden, alle im Zusammenhang mit einem Unterlassungsanspruch entstehenden Kosten tragen zu müssen, insbesondere die Abmahnkosten.

Außerdem stellt der Gesetzentwurf klar, dass ein WLAN-Betreiber nicht behördlich verpflichtet werden darf, Nutzer zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes durch seine Nutzer zu verlangen oder das Anbieten seines Dienstes bei Rechtsverstößen Dritter einzustellen.

Um das geistige Eigentum weiterhin angemessen zu schützen, können Rechteinhaber von WLAN-Betreibern die Sperrung einzelner konkret benannter Internetseiten verlangen, über die ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet hat. Damit soll die Wiederholung der Rechtsverletzung verhindert werden. Voraussetzung ist, dass der Rechteinhaber im konkreten Fall nur so die Verletzung seines Rechts abstellen kann. Die Abrufsperre für einzelne Internetseiten muss zudem zumutbar und verhältnismäßig sein. Vor- und außergerichtliche Kosten dürfen dem WLAN-Betreiber auch dafür nicht in Rechnung gestellt werden. Die Sperrung einzelner Internetseiten kann ein WLAN-Betreiber in der Regel einfach und ohne technische Vorkenntnisse über die Einstellungen des WLAN-Routers durchführen.

Nicht nur Verbraucher haben ein großes Interesse daran, möglichst überall und vor allem unkompliziert ins Internet zu gelangen. Auch die Angebotsseite ist entsprechend groß: Kommunen wollen ihre Schulen, Bibliotheken oder Bürgerämter mit öffentlichem WLAN ausstatten. Der Einzelhandel möchte seinen Kunden eine Bezahlmöglichkeit mit dem Handy an der Kasse ermöglichen, Bahnhöfe, Flughäfen, Verkehrsgesellschaften, Hotels, Krankenhäuser wollen ihren Kunden freies WLAN anbieten. WLAN ist mittlerweile ein wichtiger Baustein der digitalen Infrastruktur und Grundlage vieler Geschäftsmodelle und Innovationen.

Die Bundesregierung möchte möglichst viele Bürgerinnen und Bürger an den Chancen der digitalen Gesellschaft teilhaben lassen und daher sicherstellen, dass WLAN-Hotspots auch ohne Passwortpflicht angeboten werden können. Anderenfalls könnten gerade diejenigen Bürgerinnen und Bürger von der Nutzung öffentlicher WLAN-Hotspots abgehalten werden, die auch in unserer Region den digitalen Chancen und Herausforderungen bislang wenig aufgeschlossen gegenüberstehen.

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