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Koschyk: „Oberstes Ziel der ARGE-Reform ist es möglichst viele Menschen wieder in Arbeit zu bringen!“
29. Januar 2010
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Anlässlich der Diskussion zur Reform der Arbeitsgemeinschaften zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen und der nicht nachvollziebaren Kritik an der Reform seitens der SPD erklärt der Bayreuther Bundestagsabgeordnete und Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, Hartmut Koschyk:

“Das Bundesverfassungsgericht hat die heutige Form der Zusammenarbeit von Arbeitsagenturen und Kommunen in den Arbeitsgemein-schaften für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Die christlich-liberale Bundesregierung ist daher gezwungen, eine Neuregelung zu schaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu eine Frist bis zum 31. Dezember 2010 gesetzt. Im Koalitionsvertrag sind CDU, CSU und FDP übereingekommen, dass die Neurregelung im Rahmen der geltenden Verfassung erfolgt, das Grundgesetz also nicht deshalb geändert werden soll.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun die Arbeitsentwürfe für die Gesetze zur Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende übersandt. Es soll – ohne Grundgesetzänderung – eine formale Trennung der Aufgaben von Arbeitsagenturen und Kommunen erfolgen, es wird praktisch jedoch ein Höchstmaß an Zusammenarbeit ermöglicht und die Optionskommunen sollen ihre Aufgabe weiterhin wahrnehmen.

Insbesondere NRW, Hessen und Niedersachsen bestehen auf eine Ausweitung der Option auf weitere Kommunen. Die Fachleute der Bundesregierung sehen damit jedoch zu Recht ein hohes verfassungsrechtliches Risiko verbunden. Dieses ergibt sich aus dem Aufgabenübertragungsverbot, das mit der Umsetzung der Föderalismusreform I im Jahr 2006 neu ins Grundgesetz eingefügt worden ist (Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG) und insbesondere auch aus der Finanzierungsstruktur der Optionskommunen.

So formuliert der Verfassungsgeber (Art. 106 Abs. 8 GG), dass der Bund für durch ihn veranlasste Einrichtungen in einzelnen Ländern und Gemeinden den erforderlichen Ausgleich gewähren kann, wenn es den Ländern und Gemeinden nicht zumutbar ist, diese Sonderbelastung selbst zu tragen. Bei einer Ausweitung der Option wäre der Ausnahmecharakter dieser Finanzierungsgrundlage nicht mehr gegeben und es könnte nicht mehr von einem Sonderlastenausgleich für einzelne Kommunen durch den Bund ausgegangen werden.

Es wäre nicht zu verantworten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort und die rd. 7 Millionen Leistungsbezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die ein Finanzvolumen von rd. 50 Mrd. € aufweist, derartigen verfassungsrechtlichen Unwägbarkeiten auszusetzen. Wir brauchen sichere Strukturen, die nicht wiederkehrend auf dem Prüfstand stehen. Gleichwohl wäre eine Grundgesetzänderung – so wie sie die SPD sie fordert – nicht die bessere Lösung. Nur zur Absicherung der Option ist eine Verfassungsänderung mit der SPD nicht zu machen. Aktuell befindet sich ein Vorschlag der A-Länder im Beratungsverfahren des Bundesrates, der die verfassungsrechtliche Absicherung der Mischverwaltung und die Errichtung einer Art Bundessozialamt mit rd. 370 Zentren für Arbeit und Grundsicherung (ZAG) vorsieht, von denen jedes über ein eigenes Personalreferat, einen eigenen Personalrat, Geschäftsführer und Haushalt verfügen würde. Dies mag eine Lösung für Landkreise und Städte mit hunderten von Beschäftigten sein, für die vielen kleineren ARGEn in Bayern machte dieses Bürokratie-Monster keinen Sinn.

Die vorgelegten Arbeitsentwürfe zeigen einen gangbaren Weg auf, um das Fortbestehen der Optionskommunen verlässlich zu sichern. Darüber hinaus wird die Möglichkeit eröffnet, das Optionsgebiet im Wege von Gebietsreformen zu erweitern, was mit dem ehemaligen Bundesarbeitsminister Scholz nie verhandelbar war.

Zudem kann in der getrennten Aufgabenwahrnehmung über eine Ne-benabrede des Kooperationsvertrages eine Zusammenführung des sozialintegrativen und beschäftigungsorientierten Fallmanagements – die sog. „kleine Option“ – vereinbart werden. Wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Überzeugung ist, dass in einem Fall sozialintegrative Probleme im Vordergrund stehen (z.B. bei Drogenabhängigen) und wenn die Kommune einverstanden ist, kann diese beauftragt werden, die personenorientierten Leistungen zu erbringen. Dabei kann die beauftragte Kommune auch Ermessensentscheidungen für von der BA zu erbringende Ermessensleistungen treffen. Dies ist ein wesentliches Element der faktischen Mitwirkung der Kommunen in der Arbeitsmarktpolitik.

All dies zeigt, dass die christlich-liberale Koalition bei der dem Bun-desverfassungsgericht geschuldeten Reform der Arbeitsgemeinschaf-ten verantwortungsvoll agiert. Statt die Arge-Reform so wie es die SPD tut als „blanken Unsinn“ zu bezeichnen und eine nicht zielfüh-rende Verfassungsänderung zu fordern, gilt es für CDU, CSU und FDP, zügig eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden, bei der an oberster Stelle stehen muss, möglichst schnell möglichst viele Menschen wieder in Arbeit zu bringen!“

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