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Koschyk: „Bürgerschaftliches Engagement macht die Menschlichkeit unserer Gesellschaft aus!“
19. Februar 2009
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Bundestag und Bundesrat werden alsbald einen Gesetzesentwurf zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen verabschieden. Hierzu erklärt der Bayreuther Bundestagsabgeordnete und Parlamentarische Geschäftsführer der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Hartmut Koschyk:

„Es ist Aufgabe der Politik, Rahmenbedingungen zu schaffen, die ehrenamtliches Engagement unterstützen und Anreize schaffen, dieses Engagement zu erbringen. Dort, wo ehrenamtliches Engagement behindert wird, müssen die Hürden beseitigt werden. Die Frage der Haftung von ehrenamtlich und unentgeltlich tätigen Mitgliedern in den Vereinsvorständen ist im Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements nicht geregelt worden. Der nun vorliegende Gesetzentwurf hat zum Ziel, die Haftungsrisiken für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände auf ein für diese zumutbares Maß zu begrenzen. Hierdurch sollen die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen gefördert und damit das bürgerschaftliche Engagement weiter gestärkt werden.“

Der Gesetzentwurf sieht vor, das externe Haftungsrisiko des ehren-amtlich tätigen Vorstandsmitglieds eines gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Vereins zu begrenzen. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, im Rahmen der Verpflichtung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder von Vereinen zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und zur Erfüllung steuerlicher Pflichten an die Aufgabenverteilung innerhalb des Vereinsvorstandes anzuknüpfen. Danach scheidet künftig eine entsprechende Verpflichtung eines ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieds eines gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Vereins aus, wenn dieses nach der schriftlichen Ressortverteilung für den jeweiligen Bereich nicht verantwortlich ist. Die bisher in diesem Zusammenhang bestehenden umfassenden Überwachungspflichten werden damit künftig entfallen. Flankierend zu der Beschränkung der externen Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder eines Vereins werden auch die internen Haftungsrisiken begrenzt. Ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied haftet danach dem Verein für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, nur wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Zusätzlich wird dem ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglied gegenüber dem Verein ein Freistellungsanspruch für die Fälle eingeräumt, in denen das Vorstandsmitglied einem Dritten wegen eines lediglich einfach fahrlässigen Verhaltens zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Koschyk: „Es besteht die Notwendigkeit, eine faire Verteilung der Haftungsrisiken herbeizuführen. In Fällen des bloßen Nichtwissens oder einfacher Fahrlässigkeit muss es eine Haftungsfreistellung geben. Den Hinweis, dass bei einer Haftungsfreistellung das Risiko besteht, dass die Haftung des Vereins verschärft wird, halte ich für falsch. Es geht meist um diejenigen Fälle, in denen der Verein nicht haften kann, weil er nicht leistungsfähig ist oder das Vereinsvermögen nicht ausreicht. Ich glaube auch, dass der Hinweis darauf, dass damit das Risiko verbunden ist, dass Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern ausfallen, überbewertet wird. Wir müssen beachten, dass wir über Beträge reden, die mit Blick auf das Gesamtsteueraufkommen oder das Gesamtaufkommen im Bereich der Sozialversicherung von absolut ver-nachlässigbarer Größe sind. Entscheidend ist, dass es hier um Tatbestände geht, die dazu führen können, dass die Bereitschaft, sich in Vereinen einzubringen, breitflächig zurückgeht. Vor diesem Hintergrund sollte das fiskalische Interesse zurückstehen. Ich hoffe sehr, dass der Gesetzesentwurf im Interesse des ehrenamtlichen Engagements eine breite Unterstützung findet. Wir brauchen bürgerschaftliches Engagement. Es macht die Menschlichkeit dieser Gesellschaft aus.“

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