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Koschyk: Weitere Verbesserungen bei Erbschaftsteuer-Reform nötig
10. Juli 2015
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Das Bundeskabinett hat in der vergangenen Woche einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Auch künftig sollen Firmenerben weitgehend von der Steuer befreit werden, wenn sie das Unternehmen fortführen und damit Arbeitsplätze erhalten. Die Reform war nötig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr strengere Regeln für die Steuerbegünstigung verlangt hatte. Ab einem Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro soll es künftig eine „Bedürfnisprüfung“ geben: Der Erbe muss dann nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer finanziell überfordern würde.

Die CSU-Bundesminister gaben eine Protokollerklärung ab, in der sie Nachbesserungen zugunsten der Wirtschaft anmahnten. In bestimmten Bereichen muss es noch Änderungen geben, etwa um Steuererhöhungen für einzelne Unternehmer zu vermeiden und Arbeitsplätze zu sichern, wofür sich die CSU im Gesetzgebungsverfahren einsetzen wird.

Die familiengeprägte Unternehmerlandschaft sind der Innovations- und Wachstumsmotor sowie Arbeitsplatzgarant für den Standort Deutschland. Dieser besonderen Bedeutung muss bei der Reform der Erbschaftssteuer bestmöglich Rechnung getragen werden.

Erst am vergangenen Montag hatten sich Spitzenvertreter von Union und SPD mit dem Finanzministerium auf den Gesetzentwurf verständigt. Dabei war die Grenze für die „Bedürfnisprüfung“ noch einmal von ursprünglich geplanten 20 auf jetzt 26 Millionen Euro angehoben worden. Für Familienunternehmen mit Kapitalbindungen stieg der Schwellenwert von 40 auf 52 Millionen Euro. Unterhalb dieser Grenzen werden dem Erben weiterhin automatische Steuervorteile gewährt: Wenn das Unternehmen lange genug weitergeführt wird und Jobs erhalten bleiben, entfällt die Erbschaftsteuer – je nach Einzelfall – größtenteils oder sogar vollständig.

Grundsätzlich müssen künftig mehr Unternehmen nachweisen, dass sie für die erlassene Erbschaftsteuer Arbeitsplätze erhalten. Nur bei Kleinstbetrieben mit bis zu drei Mitarbeitern entfallen auch künftig entsprechende Kontrollen. Für Unternehmen mit bis zu 15 Beschäftigten gelten weniger strenge Auflagen.

Die CSU-Landesgruppe konnte im Hinblick auf den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem Referentenentwurf erhebliche Verbesserungen durchsetzen.

Dem Einsatz der CSU ist es insbesondere zu verdanken, dass verhindert werden konnte, dass Unternehmenserben zwangsläufig ihr Privatvermögen heranziehen müssen, um eine Verschonung für ihr Betriebsvermögen zu erhalten. Ebenfalls konnte die CSU Erleichterungen für kleine Betriebe mit bis zu 15 Mitarbeitern durchsetzen.

Wir sind bei der Erbschaftsteuer auf einem guten Weg, aber wir sind noch lange nicht am Ziel. Für den Kabinettsbeschluss haben wir uns in der Koalition auf einige wichtige Änderungen insbesondere für Familienunternehmen und kleine Handwerksbetreibe verständigen können. Diese Verbesserungen sind wichtig, damit durch die Erbschaftsteuer nicht der Bestand von Unternehmen gefährdet wird. Ohne die CSU wären diese Verbesserungen (gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag des Bundesfinanzministers) nicht erreicht worden. Wir haben verhindert, dass Unternehmenserben zwangsläufig ihr Privatvermögen heranziehen müssen, um eine Verschonung für ihr Betriebsvermögen zu erhalten und wir haben Erleichterungen für kleine Betriebe mit bis zu 15 Mitarbeitern erkämpft. Klar ist aber auch: Im Sinne der Sicherheit von Arbeitsplätzen gibt es noch einiges zu tun. Im parlamentarischen Verfahren werden wir deshalb noch eine Reihe weiterer Änderungen vornehmen müssen. Wir brauchen praxistaugliche Regelungen zur Berücksichtigung der besonderen Beschränkungen von Familienunternehmen, wir brauchen eine realitätsgerechtere Bewertung von Unternehmensvermögen und wir brauchen weitere Erleichterungen für kleine Handwerksbetriebe.

Eine Übersicht der Neuregelungen gemäß dem beschlossenen Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes finden Sie hier.

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