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Koschyk: Wichtige Maßnahmen zu Gunsten von Müttern in der Gesetzlichen (GKV) und Privaten Krankenversicherung (PKV) beschlossen!
17. Februar 2017
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Der Deutsche Bundestag hat in dieser Woche mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz auch familienpolitisch bedeutsame Regelungen beschlossen, wofür sich die Unionsfraktion nachhaltig eingesetzt hat.

Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz wurden zwei Regelungen beschlossen, mit denen Gerechtigkeitslücken in der Gesetzlichen (GKV) und Privaten Krankenversicherung (PKV) geschlossen werden, über die Frauen lange geklagt hatten.

In der GKV werden künftig pauschal drei Jahre für jedes Kind auf die Vorversicherungszeit der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) angerechnet. Das betrifft leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder sowie Pflegekinder.

Hintergrund der Regelung ist, dass Personen mit Anspruch auf eine gesetzliche Rente nur dann Zugang zur KVdR haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums (Vorversicherungszeit) selbst Mitglied in GKV oder familienversichert waren. Dies kann zur Folge haben, dass wegen der Betreuung von Kindern diese Vorversicherungszeit nicht erfüllt wird, weil das betreuende Elternteil in dieser Zeit nicht gesetzlich krankenversichert war. Dies hat in vielen Fällen insbesondere für Mütter zu unbilligen Härten geführt, denn ihnen war es als Rentnerinnen dann nur möglich, sich in der GKV zu wesentlich ungünstigeren Bedingungen freiwillig zu versichern.

Durch die Neuregelung werden künftig viele der betroffenen Mütter die notwendigen Vorversicherungszeiten für die KVdR erfüllen und dadurch bei ihren Krankenversicherungsbeiträgen entlastet.

In der PKV wird es künftig selbstständig tätigen Frauen ermöglicht, sich während der gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz abzusichern und Mutterschaftsleistungen in Höhe des Krankengeldes zu erhalten. In dieser Hinsicht werden die Möglichkeiten für eine finanzielle Absicherung von privat krankenversicherten, selbstständig erwerbstätigen Frauen denen der gesetzlich Versicherten angeglichen.

Da vielen privat krankenversicherten, selbstständig erwerbsfähigen Frauen die Kompensation eines Verdienstausfalls von in der Regel 14 Wochen aus eigenen Mitteln nicht möglich ist, hatten die Betroffenen bisher oftmals keine Möglichkeit, ihre berufliche Tätigkeit während der gesetzlichen Schutzfristen für Schwangere zu reduzieren oder einzustellen. Die Neuregelung ermöglicht privat krankenversicherten, selbstständig erwerbsfähigen Frauen, während der letzten Wochen vor und der ersten Wochen nach der Entbindung unabhängig von finanziellen Erwägungen zu entscheiden, ihrer beruflichen Tätigkeit nicht oder nur eingeschränkt nachzugehen. Die Regelung dient damit dem gesundheitlichen Schutz der betroffenen Frauen und ihrer Kinder.

Auch privat versicherte, selbstständig tätige Unternehmerinnen haben Anspruch auf gesundheitlichen Schutz für sich und ihr Kind. Künftig werden daher alle privat krankenversicherten, selbstständigen Frauen den gesetzlich Versicherten gleichgestellt werden und können über ihre private Krankenversicherung eine Krankentagegeldversicherung abschließen, um den Verdienstausfall in der Zeit des Mutterschutzes auszugleichen. Sie erhalten so die Möglichkeit, unabhängig von finanziellen Erwägungen zu entscheiden, ob sie während der letzten Wochen vor und den ersten Wochen nach einer Entbindung ihrer beruflichen Tätigkeit gar nicht oder nur eingeschränkt nachgehen wollen.

Bislang haben auch in unserer Region viele junge Frauen vor der Familienphase den Schritt in die Selbstständigkeit auch deswegen gescheut, weil es ihnen in der Anfangsphase finanziell nicht möglich gewesen wäre, aus eigenen Mitteln eine Auszeit aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu finanzieren. Dieses Hindernis haben CDU und CSU aus dem Weg geräumt. Selbstständig tätige Frauen können erstmals Mutterschaftsgeld erhalten und Krankentagegeldversicherung gleicht Verdienstausfall für privat versicherte Frauen in der Zeit des Mutterschutzes aus!

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