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Bauvertragsrecht bringt Rechtssicherheit für Bauherren und –unternehmer / Koschyk: Gesetzentwurf schließt zugleich Haftungslücke und stellt Handwerker besser
10. März 2017
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Der Deutsche Bundestag hat in dieser Woche den Gesetzentwurf für ein Bauvertragsrecht in 2. und 3. Lesung verabschiedet.

Der Bau eines Eigenheims stellt für die meisten Menschen die größte und folgenreichste finanzielle Entscheidung ihres Lebens dar.

Mit der Schaffung eines eigenen Bauvertragsrechts verbessern wir nun den Verbraucherschutz bei Bauleistungen, sorgen aber gleichzeitig auch für mehr Rechtssicherheit für die Bauunternehmer. So sind Bauunternehmer künftig verpflichtet, dem Bauherrn eine detaillierte Baubeschreibung vorzulegen und einen konkreten Termin für die Fertigstellung zu benennen. Das sorgt für Transparenz und Verlässlichkeit auf beiden Seiten. Kernstück des Gesetzes ist die schnelle Konfliktlösung, wenn es – wie leider oft der Fall – zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Bauherr und –unternehmer während der Bauausführung kommt. Ein ausdifferenzierter Mechanismus sorgt dafür, dass im Streitfall keine Vertragspartei übergangen werden kann. Durch die Schaffung von spezialisierten Baukammern an allen Landgerichten stellen wir sicher, dass künftig Streitfälle bei laufender Baustelle rasch und verbindlich geklärt werden können und so das Bauprojekt nicht gefährdet wird.

Gleichzeitig setzt der Gesetzentwurf das von der Union verfolgte Anliegen um, Handwerker zu schützen, die mit mangelhaftem Material beliefert werden. So müssen Lieferanten von mangelhaftem Material den Handwerkern, die dies verbaut haben, künftig nicht nur die Materialkosten sondern auch die Ein-und Ausbaukosten erstatten. Die Befürchtung, dass diese neue Regelung über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgehebelt werden könnte, ist unberechtigt. Die Rechtsprechung behandelt typische Handwerksbetriebe in diesem Zusammenhang wie Verbraucher und schützt sie damit vor Haftungsausschlüssen in AGB ihrer Lieferanten.

Das Fehlen klarer gesetzlicher Vorgaben erschwerte eine interessengerechte und ökonomisch sinnvolle Gestaltung und Abwicklung von Bauverträgen. Für Verbraucher bestanden bei der Durchführung eines Bauvorhabens darüber hinaus weitere Risiken: Ein Verbraucher wendete für die Errichtung oder den Umbau eines Hauses häufig einen wesentlichen Teil seiner wirtschaftlichen Ressourcen auf. Unerwartete Mehrkosten durch eine nicht rechtzeitige Fertigstellung des Baus oder die Insolvenz des beauftragten Bauunternehmers konnten daher gravierende Auswirkungen haben. Gleichwohl enthielt das bisher geltende Werkvertragsrecht, abgesehen von einigen Einzelvorschriften, keine besonderen Verbraucherschutzvorschriften, wie es sie in anderen für den Verbraucher wichtigen Rechtsbereichen gibt.

Die Unionsfraktion hat sich gegenüber dem Koalitionspartner durchsetzen können, der leider zu lange auf starre AGB-Verbote bestanden hat. Diese sind im geschäftlichen Verkehr völlig systemwidrig und hätten in Fallgestaltungen, in denen z.B. ein „kleiner Handwerker“ ein großes Unternehmens beliefert, sogar den Handwerker benachteiligt und zu unsachgemäßen Ergebnissen geführt.

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