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Notwendige Klarstellungen im innerdeutschen Recht zum Vertrag von Lissabon?
30. Juni 2009
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Mit seiner Entscheidung zum Vertrag von Lissabon hat das Bundesverfassungsgericht Rechtsklarheit im Hinblick auf die innerstaatliche Umsetzung des EU-Reformvertrages geschaffen. Nun gilt es, das Urteil in seinen Einzelheiten prüfen und umgehend die erforderlichen Konsequenzen für die notwendigen Klarstellungen im Begleitgesetz ziehen, damit der Ratifikationsprozess in Deutschland noch vor der Bundestagswahl abgeschlossen und die Ratifikationsurkunde in Rom hinterlegt werden kann. Der Vertrag von Lissabon erweitert die Zuständigkeiten der Europäischen Union, macht diese jedoch zugleich demokratischer, indem er die Mitentscheidung des Europäischen Parlamentes und der nationalen Parlamente verbessert. Wichtige institutionelle Neuerungen, z. B. die Verstetigung der EU-Präsidentschaft (Abschaffung der halbjährlichen Rotation) und die Zusammenführung des Amtes des Hohen Beauftragten mit dem des EU-Außenkommissars stärken die Handlungsfähigkeit der Europäischen Union in ihren auswärtigen Beziehungen. Europa soll zukünftig seine Interessen noch wirkungsvoller vertreten können, z. B. im weltweiten Klimaschutz und in der Bewältigung der globalen Finanzkrise.

Das Bundesverfassungsgericht hat klar zum Ausdruck gebracht, dass die Übertragung von nationalstaatlichen Zuständigkeiten auf die Europäische Union nicht zu einer Entstaatlichung der Bundesrepublik Deutschland geführt hat und weder das Sozialstaatsprinzip noch die Entscheidungshoheit des Bundestages beim Einsatz der Streitkräfte ausgehöhlt werden. „Das Grundgesetz sagt ja zum Vertrag von Lissabon“, wie es der Vorsitzende Richter des Zweiten Senates, Professor Voßkuhle, formulierte. Mithin kann die europäische Integration als politischer Gestaltungsgewinn für die Bundesrepublik Deutschland angesehen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat ein besonderes Augenmerk auf das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union gelenkt. Die verlangten Klarstellungen und Ergänzungen bestätigen unsere Auffassung, dass es im Falle der Ausgestaltung der Entwicklungsklauseln beim Strafrecht, aber auch bei der vereinfachten Änderung der Verträge keine Lücken in der demokratischen Legitimation geben darf. Es gilt das Prinzip der „begrenzten Einzelermächtigung“. Das bedeutet, dass der Bundestag auch in Zukunft zustimmen muss, wenn der EU-Vertrag geändert wird. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion wird sich dafür einsetzen, dass noch in der 16. Legislaturperiode die notwendigen Klarstellungen im innerdeutschen Recht beschlossen werden. Der Deutsche Bundestag soll dazu am 26. August 2009 und 8. September 2009 zusammenkommen.

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