Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16. Juli 2015 mit einem Grundsatzurteil über die Frage der sog. „Höherstufung“ entschieden, die sich seit dem Inkrafttreten des 10. Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes im September 2013 vermehrt gestellt hatte. Mit diesem Gesetz waren die Bedingungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler erleichtert worden; so mussten z.B. die für eine Aufnahme als Spätaussiedler geforderten Deutschkenntnisse nicht mehr unbedingt „familiär“ erworben worden sein. Mehrere Tausend Personen, die teils schon vor vielen Jahren nicht als Spätaussiedler, sondern als Angehörige von Spätaussiedlern nach Deutschland gekommen waren, hatten die Auffassung vertreten, dass auch auf sie das neue Recht Anwendung finden müsse. Das hätte ihnen nachträglich zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft und damit zur Fremdrentenberechtigung verholfen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr letztinstanzlich mit seinem Urteil klargestellt, dass sich die Rechtsstellung der Spätaussiedler immer nach dem Recht im Zeitpunkt der Übersiedlung richtet und hat sich damit der vom Bundesministerium des Innern und Bundesverwaltungsamt stets vertretenen Rechtsansicht angeschlossen. Für die Entstehung des Spätaussiedlerstatus kommt es damit grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung nach Deutschland an.
Der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten, Hartmut Koschyk MdB, begrüßte das Urteil: „Persönlich kann ich die Enttäuschung der Betroffenen nachvollziehen. Ich bin aber froh, dass jetzt Rechtsklarheit hergestellt ist. Der Deutsche Bundestag wollte 2013 in erster Linie die Zusammenführung von Familien und hierfür die Aufnahme von noch in den Vertreibungsgebieten Lebenden erleichtern. Vielen wird die Möglichkeit zur Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland ermöglicht. Niemand wird im Übrigen durch das neue Recht schlechter gestellt als zuvor. Für die bereits nach Deutschland Übergesiedelten ändert sich durch das Gesetz von 2013 nichts.“
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